Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von TECNOLUMEN mit ihren Kunden, auch wenn abweichenden Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die hiermit zurückgewiesen werden, nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(1) Angebote seitens TECNOLUMEN sind freibleibend.
(2) Die in Drucksachen wie Prospekten und Preislisten, auf elektronischen Datenträgern und auf Internetseiten enthaltenen Angaben sind nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
(3) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich TECNOLUMEN die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TECNOLUMEN nicht zugänglich gemacht werden.
(1) Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf die Auslieferung der Ware ab Werk. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist TECNOLUMEN zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Der Beginn der Lieferzeit setzt den Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben, Spezifi kationen und sonstiger Mitwirkungshandlungen voraus. Die richtige und rechtzeitige Selbst belieferung durch vertraglich verpflichtete Vorliefe ranten von TECNOLUMEN bleibt vorbehalten.
(3) Im Falle höherer Gewalt oder anderer von TECNOLUMEN nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch während eines bereits vorlie genden Verzuges.
(4) Liegt eine von TECNOLUMEN nicht zu vertretende, nicht nur vorübergehende Leistungsstörung vor, ist TECNOLUMEN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von TECNOLUMEN zu vertretenden Gründen überschritten, so hat der Kunde gegenüber TECNOLUMEN schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Lieferung zu setzen. Erfolgt die Lieferung innerhalb der gesetzten Frist nicht, hat der Kunde auf Verlangen von TECNOLUMEN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder wegen der Ver zögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
(6) Im Falle eines Verzuges ist die Schadensersatzhaftung von TECNOLUMEN begrenzt auf 0,5% des Nettopreises für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens auf 5% des Netto preises, vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(1) Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk.
(2) Die Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackun gen werden nicht zurückgenommen, sie sind vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen. Auf Wunsch des Kunden werden die Lieferungen auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gedeckt.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
(2) Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs datum ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(3) Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluss, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn und soweit eine Steigerung der Kosten für die Beschaffung des Rohmaterials oder die Herstellung, Bearbeitung oder Lieferung der Ware stattgefunden hat.
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Für Mängel der Ware leistet TECNOLUMEN zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines mangelfreien Gegenstandes.
(3) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur unerheblichen Mangel steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Die Haftung auf Schadensersatz und Ersatz nutzloser Aufwendungen wegen eines Mangels richtet sich nach den Bestimmungen unter VII.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahr übergangs. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangel folgeschäden. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(1) Auf Schadensersatz oder Ersatz nutzloser Aufwendungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unter Einschluss von Ansprüchen aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuld verhältnis oder von deliktischen Ansprüchen auf Ersatz von Sachschäden, haftet TECNOLUMEN nur, soweit TECNOLUMEN, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadens ersatzhaftung von TECNOLUMEN auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Ersatz mittelbarer Schäden, Produktions- und Nutzungsausfalls sowie entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger zwingender Bestimmungen.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber TECNOLUMEN ausge schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei TECNOLUMEN, und zwar auch, soweit Forderungen erst nach Lieferung entstehen. Das gilt auch dann, wenn Zahlung für bestimmte Liefe rungen erfolgt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von TECNOLUMEN.
(2) Forderungen des Kunden bei Weiterveräußerung des Vorbehalts eigentums werden einschließlich aller Nebenrechte bereits mit Vertrags schluss an TECNO LUMEN abgetreten. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungs betrages der Lieferung von TECNOLUMEN zuzüglich eines Sicherheits aufschlages in Höhe von 15%. Der Kunde ist berechtigt, die auf TECNOLUMEN übergegangenen Forderungen so lange für TECNOLUMEN einzuziehen, wie er seinen Zahlungs verpflichtungen TECNOLUMEN gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
(1) Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnisse nur insofern geltend machen, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Sofern von dritter Seite geltend gemacht wird, dass die Fertigung nach Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden gewerbliche Schutz rechte verletzt, ist TECNOLUMEN befugt, die Produktion unverzüglich einzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, TECNOLUMEN in einem solchen Fall auf erstes Anfordern in vollem Umfang von allen Ansprüchen des Dritten und sonstigen Kosten freizustellen, sofern TECNOLUMEN den Kunden unverzüglich unterrichtet und dem Kunden sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen überlässt.
(2) TECNOLUMEN ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäfts verbindung erlangten Daten mittels EDV zu speichern und weiterzuverarbeiten.
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TECNOLUMEN und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kauf rechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Bremen. TECNOLUMEN ist jedoch auch berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
(4) Sollten einzelne der vorstehenden oder der Bestimmungen eines Vertrages mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Bremen, August 2021